Schon zu Beginn der Pandemie hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass das Vereinsleben von den diversen Maßnahmen massiv beeinträchtigt ist. Das galt nicht nur für sämtliche Veranstaltungen, sondern insbesondere auch für die demokratischen Prozesse innerhalb der Vereine wie Mitgliederversammlungen und Wahlen.
Mit dem gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzsowie der darauf basierenden gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnungwurden den Vereinen mehrere – zeitlich befristete - Möglichkeiten eingeräumt, mit welchen das Vereinsleben auch während der Pandemie aufrechterhalten werden konnte. Diese Möglichkeiten wurden nunmehr bis zum 30.06.2022 verlängert .
Was bedeutet das konkret für Vereine?
Durchführung von Vereinsversammlungen und Beschlüsse
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Vereinsversammlungen weiterhin ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse gefasst werden, nämlich auch dann, wenn dies die Statuten nicht ausdrücklich vorsehen. Sprich es können online-Meetings stattfinden, es können Beschlüsse im Umlaufwege gefasst werden bzw Abstimmungen durch Briefwahl oder ähnliche Verfahren durchgeführt werden. Wichtig dabei ist, dass es jedem Mitglied möglich sein muss, sich an diesen Prozessen zu beteiligen.
Automatische Verlängerung von Funktionsperioden
Wäre innerhalb der nächsten Monate statutengemäß eine Mitgliederversammlung durchzuführen, so kann diese aber auch bis zum 30.06.2022 verschoben werden. Falls die Funktionsperiode eines Vereinsorgans innerhalb dieses Zeitraums abläuft, verlängert sich die Amtszeit bis zu der nächsten Versammlung automatisch. Grundsätzlich ist darüber die Vereinsbehörde auch nicht gesondert zu informieren, allerdings empfiehlt es sich in jedem Fall, der Behörde Bescheid zu geben, dass die Wahlen zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden und der bestehende Vereinsvorstand bis dahin den Verein weiterhin vertritt. Die automatische Verlängerung gilt aber generell nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Generalversammlung durchgeführt wird.
Verlängerte Fristen für Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung bzw Jahresabschluss
Zu guter Letzt haben Leitungsorgane nun auch im Jahr 2022 mehr Zeit eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§ 21 Abs 1 VereinsG) beziehungsweise einen Jahresabschluss (§ 22 Abs 1 VereinsG) zu erstellen. Die ursprüngliche Frist von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahrs kann um höchstens vier Monate überschritten werden . Die Bestimmung im COVID-19-Ges tritt erst mit 30.09.2022 außer Kraft und ist somit auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage anzuwenden, die vor dem 01.10.2022 liegen.
Wie geht es danach weiter?
Was Vereine im zweiten Halbjahr zu erwarten haben, wird von den kommenden Entwicklungen abhängig sein. Eine erneute Verlängerung der betreffenden Fristen kann angesichts der epidemiologischen Lage zum jetzigen Zeitpunkt wohl nicht ausgeschlossen werden.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!